EEG – Urteil zu Nachtragskorrekturen gem. § 38 a.F. / § 62 n.F.

29. Januar 2015 um 16:43 von

LG BayrAnsprüche, mit denen noch nachträglich der bereits endabgerechnete EEG-Belastungsausgleich eines Jahres korrigiert werden soll, sind nach Maßgabe von § 38 EEG 2009 bzw. § 62 EEG 2014 nicht (länger) auf eine unmittelbare Zahlung gerichtet; vielmehr kann der Gläubiger nach Verstreichen der jährlichen Endabrechnung nur noch einen Verrechnungsanspruch geltend machen, der dann im Rahmen der nächsten EEG-Jahresrechnung zu erfüllen ist. Dies hat das Landgericht Bayreuth in einem Urteil vom 15.01.2015 (Az. 31 O 461/14) nunmehr bestätigt.

In dem dort zu entscheidenden Fall hatte ein Verteilernetzbetreiber im Jahr 2014 Zahlungsklage gegen seinen regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben, um gestützt auf § 35 Abs. 1 EEG 2009/2012 die Erstattung sogenannter KWK-Boni auf die EEG-Pflichtvergütungen der Jahre 2009 bis 2012 zu erreichen. Diese (weitergehenden) Vergütungsbeträge nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009 hatte der Verteilernetzbetreiber erstmals im Jahr 2013 geltend gemacht; in den turnusgemäßen EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2012 waren sie hingegen nicht berücksichtigt worden, zumal seinerzeit noch die erforderlichen Nachweise gemäß Anlage 3 Ziffer II EEG 2009 fehlten.

Auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung stellte der Verteilernetzbetreiber seine Klage um und beantragte nunmehr die Feststellung, dass die eingeklagten Zahlbeträge in der nächsten EEG-Jahresendabrechnung zu berücksichtigen seien. Diesen Klageantrag erkannte der beklagte Übertragungsnetzbetreiber an.

Trotz der hierauf folgenden antragsgemäßen Feststellung erlegte das Gericht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93ZPO dem klagenden Verteilernetzbetreiber auf. Denn wegen § 38 EEG 2009 / § 62 EEG 2014 habe der Übertragungsnetzbetreiber die unmittelbare Zahlung zu Recht verweigern dürfen und daher auch keinen Anlass zur Erhebung der (Zahlungs‑)Klage gegeben. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

„Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Forderung war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hat sich aber dagegen gewandt, dass die Klägerin Zahlungsklage erhoben hat. Denn gemäß §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 kann die Klägerin nicht Zahlungen verlangen, sondern nur, dass ihr Anspruch mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet wird. […]

Das Gericht folgt der Rechtsansicht der Beklagten. Die Beklagte hat als ÜNB der Klägerin als vorgelagerter Netzbetreiberin die nach dem EEG vorgeschriebenen Vergütungen abzüglich verminderter Nutzungsentgelte auszugleichen. Ausdrücklich ist in den §§ 38 EEG 09, 62 EEG 14 geregelt, dass nachträglich titulierte Ansprüche nicht ausbezahlt werden können, sondern nur mit der nächsten Abrechnung zu verrechnen sind. Die Klägerin hatte daher von Anfang an gegen die Beklagte keine Zahlungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Vergütungen mit der nächsten Abrechnung.

Keine Gebühren für Straßenaufbrüche von konzessionierten Unternehmen

18. Dezember 2014 um 09:50 von

BaustelleNeuerdings mehren sich die Versuche von Gemeinden, dem Netzbetreiber im städtischen Konzessionsgebiet neben den Konzessionsabgaben weitere „Gebühren“ abzuverlangen. Insbesondere sind die sog. Straßenaufbruchgebühren, welche Gemeinden für die Genehmigung und die Überwachung von Abreiten des Netzbetreibers an öffentlichen Wegen verlangen, in den Fokus gerückt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem entsprechenden Ansinnen einer Gemeinde gleich in mehreren Verfahren eine Absage erteilt.

Für die Erteilung einer Genehmigung und die sich daran anschließende Gebührenerhebung fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung aus dem Telekommunikationssektor führte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch Straßenaufbrucharbeiten als eine „Benutzung“ von Straßen im Sinne des § 23 Abs. 1 StrWG NRW anzusehen seien. Daraus folge sodann, dass sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen (ausschließlich) nach bürgerlichem Recht richte. Aufgrund dessen sei der Gemeinde jedoch die Grundlage, hoheitlich zu handeln, entzogen. Die Parteien befänden sich somit nicht in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern stünden sich gleichrangig gegenüber.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht klar, dass auch die streitgegenständlichen Konzessionsverträge der Gemeinde kein Recht einräumten, Straßenaufbrucharbeiten durch Verwaltungsakt zu regeln. Denn in den dortigen Verträgen fänden sich durchgängig Formulierungen, die ebenfalls auf eine Gleichrangigkeit der Parteien schließen ließen.

Ferner äußerte das Verwaltungsgericht noch (nicht abschließend bewertete) inhaltliche Zweifel an der Bestimmtheit der städtischen Satzung. In den maßgeblichen Bestimmungen für die Gebührenerhebung würde nach kursorischer Einschätzung nicht hinreichend zwischen der Genehmigungserteilung und der Überwachung der Aufbrucharbeiten unterschieden.

Auf Anraten des Vorsitzenden Richters nahm die Gemeinde die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist daher nicht in einem Urteil, sondern (nur) in dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung dokumentiert.

Auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert werden musste, kann des Weiteren bezweifelt werden, ob eine Vereinbarung der Parteien im Konzessionsvertrag zu Gunsten der Gemeinde, für Straßenaufbrüche Gebühren verlangen zu dürfen, mit den Regelungen des § 3 KAV vereinbar wäre. Denn mit der Entrichtung der Konzessionsabgabe sollen nach mehrheitlicher Meinung (auch) diese Tätigkeiten abgedeckt werden.

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.

Neue Verordnung zu § 91 Nr. 7 EEG – partieller Systemwechsel im Wälzungsmechanismus

22. Oktober 2014 um 07:00 von

solar-cells-191689_640Nach aktuellen Informationen will die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung in § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeitnah Gebrauch machen. Das Wirtschaftsministerium arbeitet bereits an einem betreffenden Entwurf.

Gemäß § 91 Nr. 7 EEG 2014 kann durch Rechtsverordnung geregelt werden, dass die für eine Eigenversorgung (neuerdings) anfallende EEG-Umlage gemäß § 61 EEG 2014 nicht – wie sonst üblich – durch den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erhoben wird, sondern von dem örtlichen (Verteiler‑)Netzbetreiber, an dessen Netz der Eigenversorger angeschlossen ist. Der anschlussgebende Netzbetreiber hat die vereinnahmte EEG-Umlage dann an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzureichen. Mit dieser Regelung wird also für den Spezialfall der Eigenversorgung eine klassische Aufgabe der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilernetzbetreiber abgewälzt. Dahinter dürfte der Gedanke stehen, dass die Verteilernetzbetreiber im Zweifel besser mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sind und daher eine höhere Gewähr für die erfolgreiche Einbeziehung der Eigenversorger in den EEG-Belastungsausgleich bieten können.

Der Entwurf der neuen Verordnung wird voraussichtlich nicht vor dem Jahresende 2014 vorliegen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie jeweils aktuell informieren.

BGH entscheidet gegen Stadtwerke Olching

13. Oktober 2014 um 07:00 von

Strommast Ausschnitt grauVor einem Jahr hatte eine Entscheidung des OLG München für Furore gesorgt: In einem Rechtsstreit über die Übernahme des Versorgungsnetzes hatte der Alt-Konzessionär geltend gemacht, der neu abgeschlossen Konzessionsvertrag enthalte unzulässige Nebenleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV. Dem war das OLG München gefolgt und hatte die Klage des Neu-Konzessionärs abgewiesen, weil der Konzessionsvertrag gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig sei.

Eine erhebliche Aufmerksamkeit hat die Entscheidung des OLG München deshalb erlangt, weil die dort in Rede stehenden Vertragsklauseln (z.B. Unterstützung der Gemeinde bei der Erstellung eines Energiekonzepts) in zahlreichen anderen Konzessionsverträgen so oder ähnlich enthalten waren. Gerade wegen der vom OLG München angenommenen Rechtsfolge – Nichtigkeit nicht nur der in Rede stehenden Vertragsklausel, sondern des gesamten Konzessionsvertrages – ergaben sich Befürchtungen, dass zahlreiche Konzessionsverträge unter Anlegung dieses strengen Maßstabs nichtig sein würden.

Jetzt hat der BGH durch Urteil vom 07.10.2014 die Revision der Stadtwerke Olching zurückgewiesen und damit das OLG München bestätigt. Ob es sich um eine Bestätigung nur im Ergebnis oder auch in der Sache handelt, bleibt abzuwarten – die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Jedenfalls zeigt die BGH-Entscheidung einmal mehr, dass beim Abschluss von Konzessionsverträgen und damit zugleich auch zeitlich vorgelagert beim Angebot solcher Verträge im Rahmen des wettbewerblichen Bieterverfahrens höchste Vorsicht geboten ist.