Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.

Es ist so weit! – Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)

19. Juli 2017 um 13:00 von

Netzwerkkabel

Es ist so weit!

Die Bundesnetzagentur (Az.: BK11-17-002) hat am 17.07.2017 ihre erste Entscheidung in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG getroffen. Nach dem veröffentlichten Tenor der Entscheidung hätte die Gemeinde bei der Erschließung eines Neubaugebietes die Mitverlegung von Glasfaserkabeln dritter Unternehmen dulden und koordinieren müssen. Die dritten TK-Unternehmen sind jedoch zumindest zu einer teilweisen Kostentragung für die Mitverlegung verpflichtet, allerdings nur in dem Umfang, wie er bei sofortiger Verlegung entstanden wäre.

 

Ursprünglicher Beitrag:

Gemäß § 77d Abs. 1 TKG können Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze beantragen. Wir berichteten zum DigiNetz-Gesetz: „DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!“.

Daraufhin geschlossene Verträge über Mitnutzungen sind gemäß § 77d Abs. 4 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Hinsichtlich dieser Veröffentlichungspflicht hat die Bundesnetzagentur nunmehr einen „Leitfaden für die Übermittlung von Verträgen über Mitnutzungen öffentlicher Versorgungsnetze (§ 77d Abs. 4 TKG)“ veröffentlicht. Darin befasst sich mit verschiedenen potentiellen Fragstellungen. Im Einzelnen werden Antworten aus Sicht der Bundesnetzagentur zu folgenden Fragestellungen gegeben:

 

    1. Verpflichtung besteht aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
    2. Wer ist Verpflichteter?
    3. Welche Mitnutzungsverträge sind von § 77d Abs. 4 TKG umfasst?
    4. Zu welchem Zweck sollen die Mitnutzungsverträge an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    5. Was muss an die Bundesnetzagentur übermittelt werden?
    6. Was geschieht mit den übermittelten Verträgen?
    7. Bis wann hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?
    8. Kann die Frist zur Übermittlung im Einzelfall verlängert werden?
    9. Wie hat eine Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu erfolgen?

Wie geht‘s weiter beim NEMoG?

27. März 2017 um 08:04 von

money-73341_640Ende Januar dieses Jahres hatte die Bunderegierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) verabschiedet. Fast noch spannender als das, was der Entwurf vorsieht, ist, was er nicht enthält: Nach einigen kontroversen Diskussionen verzichtete die Bundesregierung darauf, im Gesetzentwurf die von unterschiedlicher Seite geforderte Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber vorzusehen. Stattdessen begnügte sich die Bundesregierung mit einem Vorschlag, der eine schrittweise Abschaffung der derzeit aufgrund des § 18 StromNEV vorgesehen Zahlungen an Kraftwerksbetreiber für dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) vorsieht.

Dieser Vorschlag stieß vielfach auf Kritik, insbesondere wegen der geplanten sukzessiven Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte auch für nicht volatile Erzeugungsanlagen. Diese leisteten nämlich einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte.

Dieser Ansicht hat sich jetzt der Bundesrat in seiner Sitzung vom 10.03.2017 angeschlossen und vorgeschlagen, die Streichung der vermiedenen Netzentgelte auf Anlagen mit volatiler Erzeugung zu beschränken. Darüber hinaus sieht die Stellungnahme des Bundesrates eine Regelung vor, mit der nun doch bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte auf der Höchstspannungsebene erreicht werden sollen.

Das alles hat die Bundesregierung zunächst nicht beeindruckt. Sie hat ihren Gesetzentwurf am 22.03.2017 in den Bundestag eingebracht und ist dabei in einer Gegenäußerung den Forderungen des Bundesrates entgegengetreten. Die Summe der vermiedenen Netzentgelte liege bei 700 Mio. € p.a. und solle abgesenkt werden, zumal die dezentrale Erzeugung in erheblicher Weise Netzausbaukosten auf der Verteilerebene verursache.

Jetzt ist also der Bundestag am Zug, bevor das Gesetz nach Verabschiedung dort noch einmal in den Bundesrat geht.

Im Bundestag könnte es jetzt ganz schnell gehen. Schon am 23.03.2017 fand die erste Lesung statt, in der wie üblich das Gesetz in die zuständigen Ausschüsse überwiesen wurde. Der zuständige Wirtschaftsausschuss soll schon in dieser Woche die Durchführung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung beschließen.

Trotz der Betriebsamkeit in Berlin bei diesem Thema  ist nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren insgesamt scheitert. Wenn es vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr verabschiedet wird, dürfte es aufgrund des heraufziehenden Bundestagswahlkampfs zeitlich eng werden. Nicht zuletzt deshalb hatte die Bundesregierung auch versucht, das konfliktträchtige Thema der Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Höchstspannungsebene aus dem Gesetz herauszuhalten, um eine rasche Verabschiedung sicherzustellen.

Wenn das Gesetz in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird, dann fällt es dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer. Das Gesetzgebungsverfahren ist gescheitert und muss erneut eingeleitet werden.

DigiNetz-Gesetz – Fragen kostet nichts!

22. März 2017 um 08:00 von

DigiNetzDas Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) ist zum 10.11.2016 in Kraft getreten und hat umfangreiche Ergänzungen des TKG mit sich gebracht. Die Auswirkungen der vom Gesetzgeber zur  Beschleunigung des Glasfaserausbaus gewählten Instrumente beschränken sich aber keineswegs auf die Telekommunikationsbranche.

Denn mit den §§ 77a-77p TKG werden die Eigentümer oder Betreiber „öffentlicher Versorgungsnetze“, zu denen gemäß § 3 Nr. 16b TKG nicht nur die Netze für Telekommunikation, sondern auch für Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze, aber eben auch für Strom, Gas, Fernwärme und Wasser zählen, in Anspruch genommen.

Inhaltlich werden sämtliche netzgebundenen Versorgungsbranchen im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen verpflichtet, Eigentümern oder Betreibern „öffentlicher Telekommunikationsnetze“ „Informationen“ über ihre Netzstrukturen bereitzustellen sowie deren „Mitnutzung“ zu dulden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Obliegenheiten:

  • Informationserteilung über passive Netzinfrastrukturen, § 77b TKG
  • Durchführung von Vor-Ort-Untersuchungen passiver Netzinfrastrukturen, § 77c TKG
  • Duldung der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze (passive Infrastruktur), § 77d ff. TKG
  • Informationserteilung über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen, § 77h TKG
  • Koordinierung von Bauarbeiten und Mitverlegung, § 77i TKG

Öffentliche Informations- und Streitbeilegungsstelle ist die Bundesnetzagentur, die auch den Infrastrukturatlas gemäß § 77a TKG führt.

Eine (weitere) erwähnenswerte Besonderheit enthält § 77k TKG, der die bereits bekannten Bestimmungen über die Nutzung von Wegerechten (§§ 68-77 TKG) um das Recht zur Mitbenutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur ergänzt.

Die Zeiten eigenständiger und unabgestimmter Netzplanungen könnten damit der Vergangenheit angehören. Welche Informationen genau der Netzbetreiber preisgibt und/oder preisgeben darf (die mögliche Gefährdung der Sicherheit des Netzbetriebs setzt hier Grenzen), ist wie so oft eine Entscheidung im Einzelfall. Fest steht jedenfalls, dass Anträge auf Informationserteilung und/oder Mitnutzung mit Bedacht – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – beschieden werden müssen.

Smart Meter – Wer braucht das? – eine Studie

22. September 2016 um 16:49 von

Zähler elektronisch1Smart Meter – Smart Metering – Wer braucht das? Wer will das? Diese Fragen haben sich schon viele gestellt.

Das Büro Hitschfeld (Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH) aus Leipzig wollte es genau wissen und hat eine repräsentative bundesweite Studie zu dem Thema initiiert und im Mai veröffentlicht .

Die Ergebnisse dieser Umfrage finden Sie hier.

Das Büro Hitschfeld umschreibt das Vorhaben wie folgt:

„Das Büro Hitschfeld untersucht seit mehreren Jahren Faktoren, die sich auf die Akzeptanz von Vorhaben und Projekten auswirken. Diese zu kennen ist für uns als strategische Unternehmensberatung und unsere Kunden wichtig – so lassen sich unsere Projekte erfolgreich planen und umsetzen.

Die zunehmende Bedeutung von Akzeptanz für die erfolgreiche Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben betrifft natürlich nicht nur die großen und kleinen Infrastrukturprojekte, sondern auch die Einführungen von neuen Technologien und Produkten.

Als ein wichtiges Instrument für den Erfolg der Energiewende wird die Einführung sog. intelligenter (Energie-)Zähler, der „Smart Meter“, betrachtet. Der für die Einführung erforderliche Ordnungsrahmen befindet sich in diesen Tagen in der finalen Diskussion. Die Einführung dieser Technik wird erhebliche Auswirkungen, nicht zuletzt für die Energieverbraucher, haben.

Dies war für uns der Grund, die Akzeptanz von Technik und Technologie am Beispiel der Smart Meter  in einer deutschlandweit repräsentativen Studie zu untersuchen.

Vor dem Hintergrund des, in früheren Studien nachgewiesenen, geringen gesellschaftlichen Vertrauens kommen den Faktoren „Bekanntheit“ und „Wissen um den individuellen und gesellschaftlichen Nutzen“ der Technologie eine große Bedeutung zu.

Diese sind für die Smart Meter nicht in ausreichendem Maß vorhanden.

Dies bedeutet, dass es für die erfolgreiche Markteinführung von Smart Metern noch größerer Kommunikationsanstrengungen bedarf, die sich nicht auf die technischen Möglichkeiten der Geräte, sondern auf die Herstellung eines belastbaren Basisinformationsniveaus und den erzielbaren Nutzen fokussieren.

Hinzu kommt, dass eine erfolgreiche Nutzung der Smart-Meter–Technik von den Verbrauchern eine intensive Befassung mit dieser Thematik voraussetzt – etwas, wovon man nach unserer Erfahrung ohne langfristige, unterstützende Kommunikationsanstrengungen nicht ausgehen kann. Außerdem zeigen unsere Untersuchungen interessante Aspekte zu den Erwartungen der Befragten an die verschiedenen Aspekte des Datenschutzes und der Bereitschaft, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung gehen in ihrer Bedeutung über das, aus aktuellem Anlass gewählte, Beispiel „Smart Meter – Smart Metering“ hinaus. Sie zeigen die Rolle von strategisch angelegter Kommunikation für das Erreichen und Sichern von Akzeptanz. Nach unseren Erfahrungen ist dies projekt- und branchenunabhängig, weil es einen stabilen, gesellschaftlichen Trend widerspiegelt.“