Update: Akteneinsicht im Kartellverfahren
Wir hatten bereits im vergangenen Jahr zu einer Entscheidung des OLG Frankfurt gebloggt, in der es um einen Antrag eines Hauseigentümers auf Einsicht in die Akten eines Kartellverwaltungsverfahrens ging. Der Antragsteller wollte zwecks Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche gegen ein Wasserversorgungsunternehmen die Akten der hessischen Landeskartellbehörde in einem vorangegangenen Kartellverwaltungsverfahren einsehen, in welchem es um die Zulässigkeit eben dieser Wasserpreise ging.
Der BGH hat jetzt durch Beschluss vom 14.07.2015 (KVR 55/14) die Entscheidung aus Frankfurt bestätigt: Ein unbedingter Akteneinsichtsanspruch des Hauseigentümers bestehe nicht, auch nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Allerdings habe der Antragsteller gegen die Landeskartellbehörde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch. Einem solchen, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen des Hauseigentümers einerseits und des Wasserversorgungsunternehmens andererseits stünden die Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens nicht entgegen. Das gelte auch dann, wenn wie im dortigen Verfahren das Kartellverwaltungsverfahren mit einer Verpflichtungszusage des betroffenen Wasserversorgungsunternehmens nach § 32b GWB beendet wurde.